Stadt prüft neun mögliche verkaufsoffene Sonntage für 2019

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Quelle: https://www.dortmund.de/de/leben_in_dortmund/nachrichtenportal/alle_nachrichten/nachricht.jsp?nid=547591
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Die Verwaltungsspitze hat sich in der Sitzung am Dienstag, 18. September, mit einer Vorlage der Verwaltung zu den möglichen verkaufsoffenen Sonntagen 2019 befasst.

Nach Austausch mit den Gewerkschaften, Kirchen, Stadtbezirken, der Industrie- und Handelskammer zu Dortmund, dem Handelsverband NRW Westfalen-Münsterland e.V., dem City-Ring und dem Dienstleistungszentrum Wirtschaft wurde folgende Aufteilung der verkaufsoffenen Sonntage vorgestellt: s.o.

Nach Änderung des Ladenöffnungsgesetzes NRW zum 21. März 2018 darf an jährlich bis zu acht je Verkaufsstelle, nicht unmittelbar aufeinander folgenden Sonn- und Feiertagen eine Ladenöffnung gestattet werden. Die Freigabe kann für das gesamte Stadtgebiet oder für bestimmte Ortsteile erfolgen. Dabei dürfen innerhalb einer Gemeinde nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertagsöffnungen im Kalenderjahr erlaubt werden.

Bevor die Termine letztlich per Verordnung freigegeben werden können, prüft die Verwaltung für jeden Einzelfall, ob gemessen an öffentlicher Wirkung der Ladenöffnung eine (erkennbare) Ausnahme vom Sonntagsschutz gerechtfertigt ist.

Die Freigabe einer Sonntagsöffnung ist dabei nur zulässig, wenn es hierfür einen zu rechtfertigenden Sachgrund gibt und die Ausnahme für die Öffentlichkeit weiterhin klar erkennbar bleibt. Je weitreichender die Freigabe der Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen ist, umso gewichtiger müssen die Gründe sein, die die Ausnahme rechtfertigen. Nicht jedes noch so geringe öffentliche Interesse ist deshalb ausreichend.

Festzuhalten ist, dass Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe durch Verfassung und Gesetz einen hohen Schutz genießen, der nur im Ausnahmefall unter engen Voraussetzungen durchbrochen werden darf.

Quelle: Stadt Dortmund

 

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