Neuer Mietspiegel 2021/2022 gilt bereits vom 1. Januar an

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Der Dortmunder Mietspiegel ist aktualisiert und fortgeschrieben worden. Er tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren, also bis zum 31. Dezember 2022.

Die Fortschreibung des bisherigen Dortmunder Mietspiegels, dessen Laufzeit am 31. Dezember 2020 endet, wurde durch den Arbeitskreis Dortmunder Mietspiegel begleitet. Der Arbeitskreis ist ein Zusammenschluss von Vertreter*innen der Arbeitsgemeinschaft Dortmunder Wohnungsunternehmen, des Haus & Grund Dortmund e.V., des Mietervereines Dortmund und Umgebung e.V., des DMB Mieterbund Dortmund e.V. sowie des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Stadt Dortmund und wird vom Amt für Wohnen der Stadt Dortmund geleitet.

Repräsentativ angelegte Datenerhebung

Aufgrund der gemeinsamen Marktbeobachtung aller Vertreter*innen im Arbeitskreis wurde entschieden, den Mietspiegel gemäß § 558 d Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) über eine stichprobengestützte Nacherhebung in Form einer schriftlichen Eigentümer*innen-Befragung fortzuschreiben. Diese repräsentativ angelegte Datenerhebung hat die InWIS Forschung & Beratung GmbH durchgeführt und ausgewertet.

Die Datenbasis des neuen Dortmunder Mietspiegels ergibt sich aus den Antworten von zahlreichen privaten und institutionellen Wohnungs- bzw. Gebäudeeigentümer*innen, denen im Mai 2020 ein umfangreicher Fragenbogen zur Beantwortung übersandt wurde. Dabei stand die Frage im Mittelpunkt, ob und ggf. welche Veränderungen (z. B. Miethöhe, Ausstattung, Wiedervermietung) sich im Zeitraum 1. Mai 2018 bis 1. Mai 2020 bei den stichprobenartig ausgewählten Wohnungen ergeben haben. Die Teilnahme war online möglich. Auf Wunsch wurde den Eigentümer*innen auch ein Papierfragebogen zugeschickt. Trotz der Corona-Pandemie gab es eine erfreulich hohe Beteiligung. Die Rücklaufquote betrug rund 83 Prozent. Thomas Böhm, Leiter des Amtes für Wohnen der Stadt Dortmund: „Ein großes Dankeschön geht an die vielen Vermieter*innen für ihre freiwillige Beteiligung an der Umfrage zur Ermittlung der Grunddaten. Ohne diese unverzichtbare Unterstützung hätten wir diesen qualifizierten Mietspiegel in Dortmund nicht.“

Dadurch standen dem Institut InWIS Forschung & Beratung GmbH für die Auswertung ausreichende und aussagekräftige Daten über 2.155 Dortmunder Wohnungen zur Verfügung. Bei dem weitaus größte Teil (fast 80 Prozent) handelt es sich um Wohnungen mit bestehenden Mietverhältnissen. In rund 20 Prozent der betrachteten Wohnungen hat es innerhalb der letzten zwei Jahre einen Mieter*innen-Wechsel gegeben.

Bei der Fortschreibung wurde die bisherige Systematik des Dortmunder Mietspiegels nicht verändert. Sämtliche Beschreibungen und Einteilungen der Baualtersklassen, der Wohnungsgrößen, der weiteren Merkmale, wie z. B. Bad-Ausstattung, Bodenbeläge, Modernisierungszustand und Gebietseinteilung, entsprechen dem alten Mietspiegel.

Erhöhung der Vergleichsmiete um 4,42 Prozent

Die Auswertung der erhobenen Daten zeigte gegenüber dem bisherigen Mietspiegel eine Erhöhung der ortsüblichen Vergleichsmiete in Dortmund um insgesamt 4,42 Prozent. Dabei wurde festgestellt, dass in älteren Wohngebäuden bis einschließlich der Baujahre 1929 durchschnittliche Mietsteigerungen in Höhe von 4,09 Prozent und in den Baualtersklassen zwischen 1930 und 1977 jeweils 5,55 Prozent erfolgten. In den jüngeren Baualtersklassen ab Baujahr 1978 wurden im Durchschnitt Mietsteigerungen in Höhe von 2,18 Prozent vorgenommen.

Die unterschiedlichen Steigerungsraten beruhen zum größten Teil auf sogenannten Basiseffekten. Das heißt, dass eine Mieterhöhung um z. B. 20 Euro oder 30 Cent pro Quadratmeter bei den tendenziell geringeren Mieten der älteren Baualtersklassen eine höhere prozentuale Steigerung verursachen, als die selbe Erhöhung bei einer neueren Wohnung mit einem höheren Ausgangsmietpreis.

Die für die unterschiedlichen Wohnungsgrößen und sonstigen Merkmale im Mietspiegel ausgewiesenen Zu- und Abschläge werden um den allgemein ermittelten Steigerungsfaktor 4,42 Prozent angepasst.

Für eine Standardwohnung der Baualtersklasse 1930 bis 1969 (energetisch modernisiert, mit Balkon, ohne weitere merkmalbedingte Zu- und Abschläge) beläuft sich die ortsübliche Vergleichsmiete nunmehr auf 5,98 Euro pro Quadratmeter netto kalt.

Die vorliegende Fortschreibung des Dortmunder Mietspiegels wurde von den beteiligten Interessenverbänden schriftlich anerkannt und stellt einen qualifizierten Mietspiegel nach § 558d BGB dar.

Weitere Informationen zum Mietspiegel

Nach dem BGB können Mieterhöhungen für frei finanzierte Wohnungen u.a. mit dem Mietspiegel begründet werden. Die Miete darf maximal auf die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben werden.

Mit Hilfe des Dortmunder Mietspiegels kann die ortsübliche Vergleichsmiete je Quadratmeter Wohnfläche monatlich netto kalt (ohne Heiz- und Betriebskosten) für frei finanzierte Wohnungen in Wohngebäuden mit drei oder mehr Wohnungen ermittelt werden.

Der Dortmunder Mietspiegel wurde nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen gemäß § 558d Abs. 2 BGB erstellt und von den örtlichen Interessenverbänden anerkannt. Er genügt damit den Anforderungen, die an einen qualifizierten Mietspiegel (§ 558d Abs. 1 BGB) gestellt werden.

Der qualifizierte Mietspiegel löst zwei wesentliche Rechtsfolgen aus:

  • Enthält ein qualifizierter Mietspiegel Angaben zu einer bestimmten Wohnung, deren Miete der Vermietende im gesetzlichen Mieterhöhungsverfahren ändern will, so sind diese Angaben im Mieterhöhungsverlangen auch dann mitzuteilen, wenn die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel gestützt wird (§ 558a Abs. 3 BGB).
  • Im gerichtlichen Verfahren wird widerlegbar vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben (§ 558d Abs. 3 BGB).

Damit müssen Vermietende den Dortmunder Mietspiegel bei Mieterhöhungen zwingend beachten.

Den Dortmunder Mietspiegel gibt es seit Mitte der 1970er Jahre. Im Jahre 2002 wurde erstmalig ein qualifizierter Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB für Dortmund erstellt (Einführung des „qualifizierten Mietspiegels“ im BGB durch das Mietspiegelreformgesetz vom 19. Juni 2001).

Quelle: Stadt Dortmund

Bild: Free_Photos / Pixabay

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