Änderungen des Infektionsschutzgesetzes – Was bedeutet die „Bundes-Notbremse“ für Dortmund?

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Die „Bundes-Notbremse“ tritt in Kraft. Aufgrund der hohen Inzidenz gelten die Regelungen in Dortmund ab Samstag, 24. April. Der Kita-Betrieb geht in die Notbetreuung. Die Kontaktbeschränkungen werden verschärft, zudem gilt von 22:00 bis 5:00 Uhr eine Ausgangssperre. dortmund.de gibt eine Übersicht.

Am Donnerstag, 22. April, wurden die Regelungen des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen. Sie gelten ab Samstag, 24. April, 0:00 Uhr.

Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes tritt entsprechend der Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Dieses enthält in § 77 Abs. 6 IfSG eine Regelung, wonach die in diesem Gesetz enthaltenen Einschränkungen und Verbote erst am 24.04.2021 greifen. Dem entsprechend findet in den Dortmunder Kindergärten auch am Freitag noch der bisherige eingeschränkte Regelbetrieb statt. Hierauf weist die Jugendverwaltung im aktuellen Elternbrief hin. Die Stadt Dortmund hat am Donnerstag im Rahmen eines Elternbriefes [pdf, 713 kB] im Detail informiert.

I. § 28b Infektionsschutzgesetz: Wenn die 7-Tages-Inzidenz an drei Tagen hintereinander den Schwellenwert von 100 überschritten hat (für Dortmund derzeit erfüllt), gelten unter Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens die folgenden Regelungen:

Kontaktbeschränkungen

Private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum (neu) beschränkt auf:

  • ausschließlich Angehörige eines Hausstandes: ohne Personenbeschränkung oder
  • Angehörige eines Hausstandes + 1 Person eines zweiten Hausstandes einschl. der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder unter 14 oder
  • ausschließlich Ehe- oder Lebenspartnern*innen oder
  • ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechtes oder
  • im Rahmen von Veranstaltungen bei Todesfällen bis maximal 30 Personen.

Ausgangssperre

Der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft (inkl. des befriedeten Besitztums) ist von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr untersagt.

Ausnahmen:

  • Berufsausübung/Dienstausübung
  • Mandatsausübung
  • Berichterstattung durch Vertreter*innen von Presse, Rundfunk, Film und anderen Medien
  • Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
  • unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger
  • Begleitung Sterbender
  • Versorgung von Tieren
  • ähnliche gewichtige und unabweisbare Zwecke
  • zwischen 22:00 und 24:00 Uhr: Im Freien stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung; nicht jedoch in Sportanlagen

Schulen und Kitas

  • Präsenzunterricht ist nur zulässig bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte.
  • Teilnahme am Präsenzunterricht nur zulässig für Schüler*innen und Lehrkräfte mit 2 x wöchentlicher Testung.
  • Bei Überschreitung der 7-Tages-Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen:
  • Präsenzunterricht für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen und außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung nur in Form von Wechselunterricht zulässig (ab dem übernächsten Tag).

Bei Überschreitung der 7-Tages-Inzidenz von 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen:

  • Präsenzunterricht für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen und außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung untersagt (ab dem übernächsten Tag).
  • Abschlussklassen und Förderschulen können durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden von der Untersagung ausgenommen werden.
  • Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können nach von ihnen festgelegten Kriterien eine Notbetreuung einrichten.

In Dortmund greift aktuell die mit der Bundesgesetzgebung beschlossene „Notbremse“. Die konkrete Feststellung und Information durch das Gesundheitsministerium des Landes liegt noch nicht vor, wird jedoch in Kürze erwartet. Es ist davon auszugehen, dass ab Montag, 26. April – unter Beibehaltung der aktuellen Ausnahmen – weiterhin in Distanz unterrichtet wird. Die eingeschränkte pädagogische Notbetreuung bleibt bestehen. Förderschulen unterrichten auch in der nächsten Woche zunächst wie bisher in Distanz und bieten weiterhin eine pädagogische Betreuung an.

Jugenddezernentin Daniela Schneckenburger hat sich in einem Schreiben [pdf, 185 kB] an die Eltern von Kindern in der Tagesbetreuung gewandt.

Kultur und Freizeit

Geschlossen sein müssen:

  • Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs
  • Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten
  • Kinos (mit Ausnahme von Autokinos)

Öffnen dürfen:

  • Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten, mit folgenden Vorgaben: Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte, Nachweis eines negativen Testergebnisses (nicht älter als 24 Std) durch Besucher*innen (Ausnahme Kinder unter 6 Jahren). Diese Regelung wird ab Montag im Dortmunder Zoo umgesetzt.
  • Wichtiger Hinweis: Der Botanische Garten Rombergpark Dortmund fällt, da er frei zugänglich ist, nicht unter diese Regelung. Dort besteht auch weiterhin keine Testpflicht. Die Pflanzenschauhäuser bleiben weiterhin geschlossen.

Sport

Die Ausübung von Sport ist nur zulässig:

  • in Form kontaktloser Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes,
  • bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, wenn die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist, nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind und angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden.
  • für Kinder bis 14 Jahren in Form kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens 5 Personen; die Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der zuständigen Behörde ein negatives Testergebnis vorlegen

Wichtiger Hinweis: Diese Regelung wird weiterhin durch die aktuell gültige Allgemeinverfügung der Stadt Dortmund weiter verschärft. Auch das Training von Kindern bis 14 Jahren in Form von kontaktloser Ausübung im Freien bleibt untersagt.

Handel

Grundsatz: die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt.

Öffnen dürfen („Privilegierte Geschäfte“):

  • Lebensmittelhandel einschl. Direktvermarktung
  • Getränkemärkte
  • Reformhäuser
  • Babyfachmärkte
  • Apotheken
  • Sanitätshäuser
  • Drogerien
  • Optiker
  • Hörakustiker
  • Tankstellen
  • Zeitungsverkaufsstellen
  • Buchhandlungen
  • Blumenfachgeschäfte
  • Tierbedarfsmärkte
  • Futtermittelmärkte
  • Gartenmärkte
  • Der Großhandel

mit der Maßgabe:

  • der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment hinausgehen ist untersagt.
  • 1 Kunde*in je 20 qm Verkaufsfläche bis 800 qm; oberhalb von 800 qm: 1 Kunde*in je 40 qm Verkaufsfläche, wobei es den Kunden*innen unter Berücksichtigung der konkreten Raumverhältnisse möglich sein muss, beständig einen Abstand von mind. 1,5 m zueinander einzuhalten.
  • In geschlossenen Räumen müssen die Kunden*innen eine Gesichtsmaske (MNB) oder eine medizinische Atemschutzmaske tragen.

Nicht privilegierte Geschäfte:

Zulässig bleibt:

  • „Click & Collect“ = die möglichst kontaktfreie Abholung vorbestellter Waren
  • „Click & Meet“ = bis zum übernächsten Tag, nachdem die 7-Tages-Inzidenz an drei Tagen hintereinander den Schwellenwert von 150 übersteigt: Vorherige Terminbuchung für fest begrenzten Zeitraum, Kundenbeschränkung: 1 Kunde*in pro 40 qm Verkaufsfläche, Maskenpflicht (s.o), Kunde*in weist ein negatives Testergebnis vor (nicht älter als 24 Std.), Kontaktdatenerfassung

Wichtiger Hinweis: In Dortmund ist „Click & Meet“ derzeit nicht zulässig, da die 7 Tages-Inzidenz über 150 liegt.

Dienst- und Handwerksleistungen

Köpernahe Dienstleistungen sind untersagt.

Zulässig sind:

  • Medizinische, therapeutische, pflegerische oder seelsorgerische Dienstleistungen
  • Friseurbetriebe und Fußpflege

Vorgaben: Atemschutzmasken (FFP 2 oder vergleichbar) für Beteiligte, Friseur + Fußpflege zusätzlich: Negatives Testergebnis (nicht älter als 24 Std.) für Kunden*innen muss vorliegen

Freizeit-Aktivitäten

Geschlossen sein müssen bzw. verboten sind:

  • Freizeitparks, Indoorspielplätze, Badeanstalten, Spaßbäder, Hotelschwimmbäder, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Solarien und ähnliche Einrichungen
  • Diskotheken, Clubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen (neu), Prostitutionsstätten und Bordellbetriebe
  • Gewerbliche Freizeitaktivitäten
  • Stadt-, Gäste und Naturführungen aller Art
  • Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr
  • Touristische Bahn- und Busverkehre und Flusskreuzfahrten

Gaststätten

Die Öffnung von Gaststätten i.S.d. GastG und Betriebe, in denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, ist untersagt.

Ausnahmen:

  • Speisesäle in medizinischen oder pflegerischen oder Betreuungseinrichtungen,
  • gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben zur Bewirtung der zulässig beherbergten Personen,
  • Angebote zur Versorgung obdachloser Menschen,
  • Bewirtung von Fernbusfahrer*innen und Fernfahrer*innen, die beruflich bedingt Waren und Güter auf der Straße befördern und dies durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,
  • nichtöffentliche Personalrestaurants und nichtöffentliche Kantinen, wenn deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe beziehungsweise zum Betrieb der jeweiligen Einrichtung zwingend erforderlich ist, insbesondere, wenn eine individuelle Speiseneinnahme nicht in getrennten Räumen möglich ist,
  • Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen: erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden; der Abverkauf zum Mitnehmen ist zwischen 22 Uhr und 5 Uhr untersagt; die Auslieferung von Speisen und Getränken bleibt zulässig

ÖPNV

Im öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV), Im Fernverkehr, in Taxen und bei der Schulbeförderung gilt für Fahrgäste die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2, KN95/N95).

Beherbergung

Die Zurverfügungstellung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken ist untersagt.

Versammlungen

Versammlungen nach Artikel 8 GG und Zusammenkünfte, die der Religionsausübung dienen, unterfallen nicht den Beschränkungen der Nr. 1-10.

Homeoffice

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Ausnahmen Maskenpflicht

  • Kinder unter 6 Jahren,
  • Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske tragen können,
  • gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen

Die im Infektionsschutzgesetz festgelegten Maßnahmen treten außer Kraft, wenn die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 liegt (bei „Click & Meet“: unter 150)

Quelle: Stadt Dortmund

Bild:Janis Kötting

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