Auf Wunsch des Veranstalters soll das E-Bike Festival vom ursprünglich geplanten Termin am 11. April 2021 auf den 27. Juni 2021 aufgrund der derzeitigen Pandemie verschoben werden – vorbehaltlich der dann geltenden Corona-Regeln. Der „Hörder Frühling“ wurde bereits vom Veranstalter abgesagt.
Der Rat der Stadt Dortmund hatte bereits am 8. Oktober 2020 eine Planung für die von den Bezirksvertretungen vorgeschlagenen Termine für die Sonntagsöffnungen 2021 beschlossen. Die Verwaltungsspitze befasste sich in ihrer Sitzung am 9. März 2021 erneut mit einer Vorlage der Verwaltung zu den möglichen verkaufsoffenen Sonntagen 2021.
Aufteilung verkaufsoffene Sonntage
Nach Kontakt mit den Gewerkschaften, Kirchen, Stadtbezirken, der Industrie- und Handelskammer zu Dortmund, dem Handelsverband NRW Westfalen-Münsterland e.V. und dem City-Ring wurde folgende Aufteilung der verkaufsoffenen Sonntage vorgestellt:
Datum | Stadtbezirk | öffentliches Interesse / Sachgrund |
---|---|---|
21.03.2021 entfällt | Hörde | Hörder Frühling – abgesagt |
02.05.2021 | Aplerbeck | Künstlermarkt |
16.05.2021 | Hombruch | Marktplatzfest |
27.06.2021 neu | Innenstadt-West | E-Bike Festival – vormals 11.04.2021 |
29.08.2021 | Lütgendortmund | Bartholomäuskirmes |
05.09.2021 | Aplerbeck Hombruch Mengede |
Apfelmarkt Straßenfest-Viva Hombruch Michaelisfest |
26.09.2021 | Innenstadt-Ost | Kaiserstraßenfest |
10.10.2021 | Hörde | Hörder Erntemarkt |
07.11.2021 | Hombruch Innenstadt-West Lütgendortmund Mengede |
Martini- und Bauernmarkt Hansemarkt Martinsmarkt Martinsmarkt |
05.12.2021 | Innenstadt-West | Weihnachtsmarkt und Advent |
Nach Änderung des Ladenöffnungsgesetzes NRW zum 21. März 2018 darf an jährlich bis zu acht, nicht unmittelbar aufeinander folgenden Sonn- und Feiertagen eine Ladenöffnung gestattet werden. Die Freigabe kann für das gesamte Stadtgebiet oder für bestimmte Ortsteile erfolgen. Dabei dürfen innerhalb einer Gemeinde nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertagsöffnungen im Kalenderjahr erlaubt werden.
Bevor die Termine letztlich per Verordnung freigegeben werden können, prüft die Verwaltung für jeden Einzelfall, ob gemessen an öffentlicher Wirkung der Ladenöffnung eine (erkennbare) Ausnahme vom Sonntagsschutz gerechtfertigt ist.
Ausnahme muss gerechtfertigt sein
Die Freigabe einer Sonntagsöffnung ist dabei nur zulässig, wenn es hierfür einen zu rechtfertigenden Sachgrund gibt und die Ausnahme für die Öffentlichkeit weiterhin klar erkennbar bleibt. Je weitreichender die Freigabe der Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen ist, umso gewichtiger müssen die Gründe sein, die die Ausnahme rechtfertigen. Nicht jedes noch so geringe öffentliche Interesse ist deshalb ausreichend.
Festzuhalten ist, dass Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe durch Verfassung und Gesetz einen hohen Schutz genießen, der nur im Ausnahmefall unter engen Voraussetzungen durchbrochen werden darf.
Erstmals verkaufsoffene Sonntage zu Kaiserstraßenfest und Bartholomäuskirmes
Alle durch die Bezirksvertretungen angekündigten Sonntagsöffnungen konnten bei der Planung berücksichtigt werden. Insbesondere auch die erstmalig beantragten Öffnungen zum traditionellen Kaiserstraßenfest und eine Öffnung im Rahmen der ältesten Dortmunder Straßenkirmes, der Bartholomäuskirmes, die bereits ins 662 Jahr geht.
Quelle: Stadt Dortmund
Bild: Andi Franke