Stadt informiert zur Vorgehensweise zum ungültigen Bußgeldkatalog der neuen Straßenverkehrsordnung

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Die am 28. April 2020 in Kraft getretene Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung, ist aufgrund der fehlenden Zitierung der Rechtsgrundlage für Fahrverbote nichtig.

Sämtliche noch nicht rechtskräftig abgeschlossene und zukünftige Bußgeldverfahren sind daher nach der Rechtslage vor dem 28. April 2020 zu bescheiden. Bereits ergangene Bußgeldbescheide, die noch nicht rechtskräftig sind, wurden inzwischen zurückgenommen und korrigiert neu erlassen.

Eine Rücknahme von rechtskräftigen Bußgeldbescheiden ist nicht möglich. Auch bereits gezahlte Verwarnungsgelder können nach dem Erlass vom 13. Juli 2020 nicht erstattet bzw. zurückgezahlt werden. Bei Verwarnungsgeldverfahren, die noch nicht bezahlt und damit noch nicht abgeschlossen sind, erfolgt eine neue Anhörung nach der bis zum 27. April 2020 geltenden Rechtslage.

„Gnaden-Entscheidung“

Lediglich auf Grundlage des ungültigen Bußgeldkatalogs bereits verhängte Fahrverbote werden aufgrund der Intensität des damit verbundenen Grundrechtseingriffs durch die Bezirksregierung Arnsberg im Rahmen einer „Gnaden-Entscheidung“ geprüft. Sobald die Fahrverbote von dort aufgehoben werden (wovon auszugehen ist), erfolgt umgehend eine Information der Betroffenen durch die Bußgeldstelle der Stadt Dortmund.

Zwischenzeitlich in Verwahrung gegebene Führerscheine werden bereits jetzt zurückgesandt – dies betrifft in Dortmund zwölf Führerscheine.

Quelle: Stadt Dortmund

Bild: Gert Altmann

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