Informationen rund um den Karfreitag
Das Ordnungsamt bittet zu beachten, dass aufgrund des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage der Karfreitag am 30. März 2018 als stiller Feiertag geschützt ist.
Das bedeutet, dass an diesem stillen Feiertag von 0:00 Uhr bis zum nächsten Tag 6:00 Uhr zusätzlich zum allgemeinen Sonn- und Feiertagsschutz folgendes untersagt ist:
- Märkte, gewerbliche Ausstellungen u.ä. Veranstaltungen (Großmärkte bis zum nächsten Tag um 3:00 Uhr)
- Sportliche u.ä. Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und -leistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden
- Der Betrieb von Spielhallen u.ä. Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten
- Musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb
- Alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen
- Alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen
- Die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind.
- Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters, sind während der Hauptzeit des Gottesdienstes (6:00 Uhr bis 11:00 Uhr) verboten
Öffentlicher Tanz ist bereits am Gründonnerstag, 29. März, ab 18:00 Uhr verboten.